Jedes registrierte Unternehmen in Thailand muss monatlich Quellensteuer-Erklärungen (PND 3 oder PND 53) einreichen und den Lieferanten Quellensteuerbescheinigungen ausstellen. Die Sätze liegen je nach Dienstleistungsart zwischen 1 % und 5 %.
In Thailand sind registrierte Unternehmen verpflichtet, Quellensteuer-Erklärungen für Dienstleistungen einzureichen, die von Privatpersonen oder juristischen Personen erbracht wurden. Der Quellensteuersatz beträgt zwischen 1 % und 5 %, abhängig von der Art der erbrachten Dienstleistung.
Die Quellensteuer-Erklärungen müssen monatlich innerhalb von 7 Tagen oder 15 Tagen nach Ende des Monats eingereicht werden, in dem das steuerpflichtige Einkommen ausgezahlt wurde. Dabei wird das Formular PND 3 für Privatpersonen und PND 53 für juristische Personen verwendet, die Dein Unternehmen beliefert haben.
Lies weiter, um mehr über die Einreichung von Quellensteuer-Erklärungen zu erfahren und wie Du PND 3 und PND 53 für Unternehmen und Personen einreichen kannst, die Dein Unternehmen in Thailand beliefern.
Contents
- Key Takeaways
- Was ist das?
- Wer muss es einreichen?
- PND 3 und PND 53 vorbereiten
- Quellensteuersätze
- Den Satz mit e-Withholding Tax auf 1 % senken
- Unterlagen für PND 3 und PND 53
- PND 3 und PND 53 einreichen
- Quellensteuerbescheinigungen ausstellen
- Kann ich es selbst einreichen?
- Steuern bezahlen
- Quellensteuererstattung beantragen
- Fristen für PND 3 und PND 53
- Strafen bei verspäteter Einreichung
- Ausnahmen
- Jetzt bist Du dran
Key Takeaways
- Jedes registrierte Unternehmen in Thailand muss monatlich PND 3 (für individuelle Lieferanten) oder PND 53 (für juristische Personen als Lieferanten) einreichen – unabhängig von der Unternehmensgröße.
- Die Einreichungsfrist ist der 7. eines jeden Monats bei Papiereinreichung, verlängert bis zum 15. bei Online-Einreichung über das E-Filing-Portal des Finanzamts.
- Die Quellensteuersätze richten sich nach der Dienstleistungsart: 3 % für die meisten Dienstleistungen, 1 % für Transport, 2 % für Werbung und 5 % für Miete.
- Du musst keine Quellensteuer einbehalten, wenn der Gesamtbetrag an einen Lieferanten in einem Monat unter THB 1.000 liegt – es sei denn, es besteht ein laufender Vertrag.
- Wenn Du einem Lieferanten den vollen Betrag ohne Quellensteuerabzug auszahlst, bist Du selbst zur Zahlung der einzubehaltenden Steuer verpflichtet – zuzüglich etwaiger Zinsen.
- Für jede Transaktion musst Du drei Exemplare der Quellensteuerbescheinigung ausstellen: Exemplare 1 und 2 gehen an den Lieferanten, Exemplar 3 verbleibt bei Deinem Unternehmen.
- Wer Lieferanten von Beginn an korrekt als Privatperson oder juristische Person klassifiziert, vermeidet Fehler bei der Einreichung und nachträgliche Korrekturen.
- Ein Buchhalter, der das System des thailändischen Finanzamts kennt, übernimmt die monatlichen Einreichungen, kommuniziert mit den Beamten auf Thai und hält Dein Unternehmen für eine überschaubare Gebühr compliant.
Was ist das?
PND 3 ist das Quellensteuer-Erklärungsformular für Privatpersonen, PND 53 das entsprechende Formular für Unternehmen.
Die Quellensteuer in Thailand funktioniert so: Dein Unternehmen zieht die Quellensteuer von den Zahlungen an Dienstleister ab. Berechnet Dir zum Beispiel ein freiberuflicher Übersetzer THB 1.000, musst Du 3 % Quellensteuer (THB 30) von der Zahlung einbehalten und diesen Betrag bis zum 7. oder 15. des Folgemonats im Formular PND 3 angeben.
Dein Unternehmen führt die 3 % Steuer zusammen mit der PND-3-Einreichung an das Finanzamt ab und stellt dem Übersetzer zwei Exemplare der Quellensteuerbescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung kann der Übersetzer bei seiner jährlichen Einkommensteuererklärung im März des Folgejahres eine Quellensteuererstattung beantragen.
Du musst das korrekte Formular (PND 3 oder PND 53) einreichen, den Steuerstatus des beliefernden Unternehmens bzw. der beliefernden Person angeben und den entsprechenden Prozentsatz der einbehaltenen Steuer gemäß der erbrachten Dienstleistung an das Finanzamt abführen – und zwar innerhalb von 7 Tagen oder 15 Tagen nach Monatsende, sofern Du ein registriertes Unternehmen führst, unabhängig von der Betriebsgröße.
Wer muss es einreichen?
Unternehmen in Thailand müssen bei Zahlungen für verschiedene Dienstleistungsarten den festgelegten Steueranteil von den Lieferantenzahlungen einbehalten.
Zahlungen an ausländische Lieferanten unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls der Quellensteuer.
Ein lokaler Buchhalter kann Dir beim monatlichen Einreichungsprozess helfen.
Ein Detail, das viele kleine Unternehmen überrascht: Du musst jeden Lieferanten vor der Einreichung korrekt als Privatperson oder juristische Person klassifizieren. Wer PND 3 einreicht, obwohl PND 53 erforderlich wäre (oder umgekehrt), muss eine korrigierte Erklärung einreichen und erhält zusätzliche Arbeit mit dem Finanzamt. Ein einfacher Lieferantenaufnahmeprozess, der von Beginn an Steuer-ID und Rechtsstatus erfasst, spart später erheblichen Aufwand.
Mehr dazu:
- Allgemein: Schritt-für-Schritt-Anleitung zur eigenständigen Unternehmensgründung in Thailand
- Den richtigen Anbieter für Buchhaltungsdienstleistungen in Bangkok finden
PND 3 und PND 53 vorbereiten
Eine englische Version des PND-3-Formulars, des PND-53-Formulars und der Quellensteuerbescheinigung findest Du auf der Website des Finanzamts.
In den PND-Formularen musst Du Angaben zum gezahlten Betrag für die Dienstleistung, dem Monat der Zahlung und der Steuer-ID des Dienstleisters machen.
PND-3-Formulare werden für Zahlungen an Lieferanten ausgestellt, die Privatpersonen sind. PND-53-Formulare werden für Zahlungen an juristische Personen ausgestellt, die Dein Unternehmen im vergangenen Monat beliefert haben.

Quellensteuersätze
Die Quellensteuersätze variieren je nach Dienstleistungsart und werden als Prozentsatz des Dienstleistungshonorars berechnet:
- Die meisten Dienstleistungsarten – 3 % (Rechtsberatung, Buchhaltung, Reparaturen, Reinigung, Bauleistungen usw.)
- Transport – 1 %
- Werbung – 2 %
- Miete – 5 %
Verwandter Artikel: Leitfaden für Expats: Arbeit finden in Thailand
Den Satz mit e-Withholding Tax auf 1 % senken
Du kannst den einzubehaltenden Steuersatz senken, indem Du Deine Lieferanten über das e-Withholding-Tax-System bezahlst. Bei dieser Zahlungsart zieht Deine Bank die Steuer zum Zeitpunkt der Zahlung ein und leitet sie direkt an das Finanzamt weiter.
Der größte Vorteil ist der Steuersatz. Zahlungen, für die normalerweise 3 %, 2 % oder 5 % fällig wären, werden über e-Withholding Tax einheitlich mit nur 1 % versteuert. Das erhöht die Liquidität Deines Unternehmens, da weniger von jeder Zahlung einbehalten wird.
Dazu kommt der reduzierte Verwaltungsaufwand. Die Bank übernimmt die Einreichung und die Bescheinigung für diese Zahlungen – die monatliche PND-3- oder PND-53-Einreichung entfällt für sie.
Das Kabinett hat beschlossen, diesen reduzierten Satz von 1 % bis zum 31. Dezember 2027 beizubehalten – der Vorteil ist also für die nächsten Jahre gesichert.
Für Unternehmen gibt es noch einen weiteren Bonus: Wer in das e-Withholding-Tax- oder das e-Tax-Invoice-und-e-Receipt-System investiert, kann die tatsächlichen Kosten doppelt von der Körperschaftsteuer abziehen – ebenfalls bis Ende 2027.
Unterlagen für PND 3 und PND 53
Für die monatliche Vorbereitung der PND-3- und PND-53-Formulare musst Du Deinem Buchhalter folgende Unterlagen zukommen lassen:
- Kopien der Personalausweise individueller Lieferanten, die Dein Unternehmen beliefert haben
- Firmenname, Adresse und Steuernummer der Unternehmen, die Dein Unternehmen beliefert haben
- Rechnungen für Dienstleistungen, die im vergangenen Monat für Dein Unternehmen erbracht wurden
Anschließend füllt der Buchhalter die PND-3- und PND-53-Formulare aus und reicht sie beim Finanzamt ein. Gleichzeitig stellt er jedem Dienstleister die entsprechenden Exemplare der Quellensteuerbescheinigung aus, damit dieser bei seiner jährlichen Steuererklärung eine Erstattung beantragen kann.
PND 3 und PND 53 einreichen
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Quellensteuerformulare einzureichen: auf Papier beim örtlichen Finanzamt oder elektronisch über die E-Filing-Website.
Du wählst einfach das Formular PND 3 oder PND 53 aus und reichst es digital ein.
Anschließend kannst Du das Dokument für Deine Unterlagen speichern. Es wird empfohlen, steuerliche Firmendokumente mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Einen umfassenderen Überblick über die körperschaftsteuerlichen Pflichten findest Du in unserem Leitfaden zu PND 50 (Körperschaftsteuer).
Falls Dein Unternehmen noch keinen Benutzernamen und kein Passwort für das E-Filing hat, kannst Du diese Website nutzen, um das Formular Por. Or. 01 für die E-Filing-Registrierung auszufüllen.
Falls Du einen Buchhalter mit der Unternehmensgründung und der Mehrwertsteuerregistrierung beauftragt hast, hat er möglicherweise bereits ein Konto für Dich angelegt.
Das E-Filing ist deutlich komfortabler, und die meisten Unternehmen sind bereits dazu übergegangen.
Mehr dazu:
- Steuern, mit denen Du als Unternehmer in Thailand umgehen musst
- Allgemein: Wie lange müssen Firmendokumente aufbewahrt werden?
Quellensteuerbescheinigungen ausstellen
Nachdem Du die Quellensteuer an das Finanzamt abgeführt hast, muss Dein Unternehmen für jede PND-3- oder PND-53-Einreichung drei Exemplare der Quellensteuerbescheinigung erstellen.
Quellensteuerbescheinigungen können mit den meisten thailändischen Buchhaltungsprogrammen ausgefüllt und gedruckt werden. Alternativ gibt es in lokalen Schreibwarenläden Blankettblöcke für Quellensteuerbescheinigungen, die manuell ausgefüllt und an die Lieferanten ausgegeben werden können.
Exemplare 1 und 2 gehen an den Lieferanten – eines wird mit der Steuererklärung des Einkommensempfängers eingereicht, das andere dient ihm als Referenz. Exemplar 3 verbleibt beim zahlenden Unternehmen (Deinem Unternehmen) als Nachweis.
Kann ich es selbst einreichen?
Obwohl es prinzipiell möglich ist, es selbst zu erledigen, empfiehlt es sich, einen Buchhalter zu beauftragen, der die monatlichen PND-3- oder PND-53-Formulare vorbereitet, einreicht und die Quellensteuerbescheinigungen für Dein Unternehmen ausstellt – um Bußgelder wegen falscher Angaben zu vermeiden.
Der Buchhalter kann Dir auch dabei helfen, mit einem Finanzbeamten zu kommunizieren, wenn dieser Rückfragen zum Formular hat – was besonders hilfreich ist, solange Du nicht fließend Thai sprichst.
Mehr dazu: Der vollständige Leitfaden zum Online-Thai-Lernen und verfügbare Kurse
Steuern bezahlen
Nachdem Du die PND-3- und/oder PND-53-Formulare eingereicht hast, kannst Du die Quellensteuer direkt beim örtlichen Finanzamt bezahlen, eine Banküberweisung vornehmen oder per QR-Code bezahlen.
Quellensteuererstattung beantragen
Deine Quellensteuererstattung kannst Du jährlich zusammen mit der Jahressteuererklärung über die E-Filing-Website beantragen und so alle einbehaltenen Einkommensteuern zurückfordern.
Dafür musst Du alle erhaltenen Quellensteuerbescheinigungen beim Finanzamt einreichen. Der Gesamtbetrag aus allen eingereichten Bescheinigungen wird als Steuererstattung ausgezahlt.
Die Quellensteuererstattung kann auf drei Wegen erfolgen: bar (bei persönlicher Einreichung beim Finanzamt), per Banküberweisung oder als Steuerguthaben für die Steuererklärung.
Du kannst den Quellensteuerbetrag mit Deiner Jahressteuererklärung verrechnen. Ist die Gesamtsteuer höher als die einbehaltenen Beträge, musst Du die Differenz nachzahlen. Ist die Gesamtsteuer niedriger, kannst Du eine Erstattung beantragen.
Mehr dazu:
- So erhöhst Du die Chancen auf eine Steuererstattung für Dein Unternehmen
- Wann und wie Du als Unternehmer in Thailand Steuern einreichst
Fristen für PND 3 und PND 53
Für nach thailändischem Recht gegründete Unternehmen gelten folgende Einreichungsfristen:
- PND 3: Bis zum 7. eines jeden Monats bei Papiereinreichung
- PND 53: Bis zum 7. eines jeden Monats bei Papiereinreichung
Derzeit gewährt das Finanzamt eine Kulanzfrist bis zum 15. eines jeden Monats für die Online-Einreichung der Quellensteuerformulare – diese Regelung wird jedoch nur jährlich verlängert. Überprüfe daher zu Beginn jedes neuen Geschäftsjahres, ob es Änderungen bei den Einreichungsfristen gibt.
Strafen bei verspäteter Einreichung
Die Quellensteuer-Erklärungen müssen fristgerecht und korrekt eingereicht werden, um Bußgelder zu vermeiden und nachträgliche Korrekturen zu verhindern.
Für die nicht fristgerechte Abgabe von Unternehmenssteuern gelten folgende Strafen:
- Das Bußgeld für verspätete (oder ausbleibende) Einreichung eines Formulars beträgt maximal THB 2.000 pro Formular, zuzüglich Zinsen von 1,5 % pro Monat auf den fälligen Quellensteuerbetrag. Ausnahmen werden nur bei höherer Gewalt gemacht.
- Wer die vorgeschriebenen Formulare vorsätzlich nicht einreicht, um Steuerzahlungen zu vermeiden, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu THB 200.000, oder beides.
Da das Gesetz vorschreibt, die Steuer einzubehalten und bis zum 7. des Folgemonats (oder bis zum 15. bei Online-Einreichung) an das Finanzamt abzuführen, musst Du die Steuer aus eigener Tasche bezahlen, wenn Du einem Lieferanten den vollen Betrag ohne Quellensteuerabzug ausgezahlt hast.
Ein praktischer Hinweis: Wer einem Lieferanten den vollen Betrag ohne Quellensteuerabzug auszahlt, muss die Steuer laut Gesetz selbst tragen. Viele Unternehmer erfahren das erst nach ihrer ersten Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Den Einbehalt zum Zahlungszeitpunkt vorzunehmen ist deutlich weniger schmerzhaft, als ihn später rückwirkend mit Zinsen nachzuzahlen.
Mehr dazu:
- Steuern in Thailand: 6 häufige Fehler
- Den richtigen Anbieter für Buchhaltungsdienstleistungen in Bangkok finden
Ausnahmen
Du musst keine Quellensteuer einbehalten, wenn der Gesamtbetrag in einem Monat unter THB 1.000 liegt.
Beaufträgst Du beispielsweise einen freiberuflichen Übersetzer für THB 999, musst Du keine Quellensteuer einbehalten und kannst den vollen Betrag auszahlen.
Benötigst Du die Dienstleistung im selben Monat erneut und zahlst demselben Übersetzer ein weiteres Honorar, musst Du für beide Zahlungen Quellensteuer einbehalten.
Besteht allerdings ein langfristiger Vertrag mit dem Freiberufler, gilt die Ausnahme nicht – dann ist stets Quellensteuer einzubehalten.
Jetzt bist Du dran
Die Unternehmensführung in Thailand – Quellensteuer-Erklärungen einreichen und Quellensteuerbescheinigungen ausstellen – kann komplex sein, besonders ohne Thai-Kenntnisse. Mach Dich mit den Steuererklärungen vertraut, zu denen Du als Unternehmer verpflichtet bist, und vermeide häufige Buchhalterungsfehler.
Mit Hilfe lokaler Buchhaltungsunternehmen, die das thailändische Steuersystem in- und auswendig kennen und Erfahrung im Umgang mit dem Finanzamt haben, bleibst Du auch ohne großes Buchhaltungsbudget compliant – ohne nennenswerten Aufwand.